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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen AGB

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, die im Internet der Ironrec GmbH abgebildet sind und auf dem Lieferschein oder bei einer mündlichen Auftragsbestätigung auf der Rechnung abgebildet sind, sind verbindlich, sofern sie in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Ironrec GmbH ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

2. Offerten und Vertragsabschluss

  • Offerten, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

  • Abweichungen von den offerierten Abmessungen, Gewichten sowie der Materialbeschaffenheit berechtigen die Ironrec GmbH zur Neufestsetzung der Preise. Preisänderungen beim Rohmaterialeinkauf bleiben bis zur Auslieferung der Auftragsware vorbehalten.

  • Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Ironrec GmbH nach Eingang einer Bestellung deren Annahme bestätigt hat.

 

3. Preise

  • Alle Preise verstehen sich inklusive Transport, exklusiv MWST. 

  • Preisänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

 

4. Vorschriften im Bestimmungsland

Der Besteller hat die Ironrec GmbH spätestens mit der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.

 

5. Zahlungsbedingungen

  • Die Zahlungsfrist beträgt für den Abnehmer in der Schweiz 30 Tage netto ab Rechnungsdatum, sofern keine anderen Vereinbarungen schriftlich getroffen werden.

  • Für Lieferungen in andere Länder erfolgt die Zahlung, sofern keine anderen Vereinbarungen schriftlich getroffen werden, durch ein unwiderrufliches und durch eine angesehene Schweizer Bank bestätigtes Akkreditiv.

  • Die Zahlungen sind vom Besteller am Domizil der Ironrec GmbH ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten. Anderslautende Zahlungsbedingungen werden speziell vereinbart.

  • Bei Zahlungsverzug behält sich die Ironrec GmbH die sofortige Einstellung von geplanten Lieferungen vor und ist berechtigt, einen Verzugszins von 6% p.a. zu berechnen.

 

6. Eigentumsvorbehalt

  • Die Ironrec GmbH behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zu deren ades Eigentums der Ironrec GmbH erforderlichen Massnahmen zu treffen.

  • Die Ironrec GmbH ist berechtigt, unter Mitwirkung des Bestellers den Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Register eintragen zu lassen.

  • Der Eigentumsvorbehalt an Besteller mit Sitz im Ausland richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften am Sitz des Bestellers und den Vorschriften im Bestimmungsland. Der Eigentumsvorbehalt wird nach Massgabe von Art. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Besteller vor der Auftragsbestätigung separat vereinbart.

 

7. Lieferfrist

  • Angegebene Liefertermine sind lediglich Richttermine und als solche nicht verbindlich. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:

  • Wenn die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, der Ironrec GmbH nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Besteller nachträglich abgeändert werden;

  • Wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder erforderliche Importlizenzen nicht rechtzeitig bei der Ironrec GmbH eintreffen;

  • Wenn Hindernisse auftreten, die die Ironrec GmbH trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob diese bei der Ironrec GmbH, beim Besteller oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschuss werden von wichtigen Werkstücken, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.

 

8. Lieferung, Transport und Versicherung

  • Die Produkte werden vom Lieferanten sorgfältig verpackt. Die Verpackung wird dem Besteller zu Selbstkosten verrechnet.

  • Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

  • Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie vom Lieferanten abzuschließen ist, geht sie auf Rechnung des Bestellers.

 

9. Prüfung und Abnahme der Lieferung

Der Besteller hat die Lieferung innert 10 Tagen nach Erhalt zu prüfen und der Ironrec GmbH allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

 

10. Gewährleistung und Haftung

  • Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind.

  • Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung respektive Gebrauchsanweisung ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.

  • Sollten die Produkte fehlerhaft sein, so kann der Besteller Ersatzlieferung während der Gewährleistungszeit von fünf Jahren ab Lieferung respektive Meldung der Versandbereitschaft verlangen oder aber Behebung des Fehlers durch den Lieferanten. Für Produkte, die der Lieferant nicht selbst herstellt, sondern von ausländischen Herstellern zukauft, gilt die entsprechende Gewährleistungsfrist des ausländischen Herstellers.

  • Wird ein Fehler im Sinne des oben genannten Punktes nicht innerhalb angemessener Frist durch Ersatzlieferung oder Eliminierung des Fehlers durch den Lieferanten behoben, so kann der Besteller Herabsetzung des Erwerbspreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

  • Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

  • Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion, mangelhafter Ausführung oder anderer Gründe entstanden sind, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat.

  • Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche außer den in diesem Artikel ausdrücklich genannten.

  • Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschließend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit zwingende produktehaftpflichtrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

 

11. Anwendbares Recht

Der vorliegende Vertrag unterliegt schweizerischem Recht.

 

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz der Ironrec GmbH.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen, die im Internet der Ironrec GmbH abgebildet sind und auf dem Lieferschein oder bei einer mündlichen Auftragsbestätigung auf der Rechnung abgebildet sind, sind verbindlich, sofern sie in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Lieferanten haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Ironrec GmbH ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

2. Bestellung

2.1 Die Bestellungen erfolgen schriftlich und sind verbindlich. Allfällige Einwendungen seitens des Lieferanten sind dem Einkäufer innert 5 Tagen schriftlich mitzuteilen.

2.2 Bei Auftragserteilung ohne Preis oder Richtpreis behält sich der Einkäufer die Preisgenehmigung nach Erhalt der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung vor.

 

3. Unterlagen

Die vom Einkäufer allenfalls zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle und Muster, verbleiben im Eigentum desselben. Sie sind vom Lieferanten nur in Verbindung mit der Ausführung von Bestellungen des Einkäufers und ausschließlich im Interesse des Einkäufers zu verwenden. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Einkäufers dürfen solche Unterlagen in keiner Form Dritten zur Kenntnis gebracht oder zur Herstellung von Waren für Dritte verwendet werden.

 

4. Ankauf und Annahme von Material

4.1 Qualität und Material gemäß Bestelltext sind für den Lieferanten verbindlich.

4.2 Änderungen gegenüber der Bestellung können durch den Lieferanten vorgenommen werden, sofern diese eine Verbesserung bewirken.

4.3 Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, liegt der Erfüllungsort für vom Einkäufer angekauftes Material am Ort des Werkes des Einkäufers.

4.4 Eigentum, Nutzen und Gefahr an dem beim Einkäufer angelieferten Material geht mit der Annahme im eigenen Werk auf den Einkäufer über. Im Falle einer Vereinbarung abweichender Incoterms erfolgt die Annahmeprüfung dennoch im Werk des Einkäufers.

4.5 Dem Einkäufer steht das Recht zu, angekauftes Material eingehend zu prüfen sowie im Falle von Mängeln und Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Qualität, Beschaffenheit oder Quantität die Annahme zu verweigern oder wahlweise eine Preisminderung gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Im Falle von verdeckten Mängeln können diese Rechte entsprechend auch nach erfolgter Annahme geltend gemacht werden. Kosten für zusätzliche Prüfungen und Expertisen, welche aufgrund von Mängeln oder Abweichung von der vertraglich vereinbarten Qualität, Beschaffenheit oder Quantität entstehen, sind vom Lieferanten zu tragen.

4.6 Maßgebend für die Beurteilung angekauften Materials sind Empfangsgewicht/-menge und die empfangene Qualität wie vom Einkäufer ermittelt. Der Werksbefund bleibt in jedem Fall vorbehalten.

4.7 Vereinbarte Termine zur Lieferung an den Einkäufer und / oder Termine zur Bereitstellung von Material zu Abholung durch den Einkäufer sind für den Kunden verbindlich.

 

5. Liefertermine / Lieferverzug

5.1 Die Liefertermine verstehen sich eintreffend im Werk des Einkäufers.

5.2 Der Einkäufer ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweislich durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Einkäufer einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Ein-käufer durch Ersatzlieferung ausgeholfen, so fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin.

5.3 Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ %, insgesamt aber nicht mehr als 5 %, berechnet auf den Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Eine Lieferung gilt dann als verspätet, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin erfolgt ist.

5.4 Die Entrichtung einer Verzugsentschädigung entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verpflichtung zur vertragsgemäßen Erfüllung der Lieferung.

 

6. Lieferung, Transport und Versicherung

6.1 Die Produkte werden vom Lieferanten sorgfältig verpackt. Transportschäden aufgrund ungenügender Verpackung werden vom Lieferanten getragen. Verpackungen, die dem Einkäufer verrechnet werden, werden gegen entsprechende Vergütung zurückgesandt.

6.2 Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung werden dem Lieferanten rechtzeitig bekanntgeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Einkäufers.

6.3 Auf Wunsch des Einkäufers wird vom Lieferanten eine Transportversicherung auf Rechnung des Einkäufers abgeschlossen.

6.4 Jeder Sendung ist ein Lieferschein mit allen technischen Angaben der Bestellung beizulegen.

 

7. Rechnungstellung

7.1 Auf allen Korrespondenzen, Bestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen und ähnlichen Dokumenten sind die Bestellnummer, die genaue Warenbezeichnung, die Teile-Nummern, die Herkunft der Ware (Ursprungsbezeichnung) sowie die Bezeichnung des verwendeten Materials zu vermerken.

7.2 Die Rechnungstellung erfolgt innert 8 Tagen ab Versanddatum.

 

8. Zahlung

8.1 Zahlungen erfolgen innert 30 Tagen nach Rechnungstellung. Anderslautende Zahlungsbedingungen werden von den Vertragsparteien schriftlich festgelegt.

8.2 Erfüllungsort für Zahlungen ist das Domizil des Lieferanten.

 

9. Gewährleistung und Haftung

9.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind.

9.2 Sollten die Produkte fehlerhaft sein, so kann der Einkäufer Ersatzlieferung während der Gewährleistungszeit von zwei Jahren ab Lieferung verlangen oder aber Behebung des Fehlers durch den Lieferanten.

9.3 Wird ein Fehler im Sinne von Artikel 9.2 nicht innerhalb angemessener Frist durch Ersatzlieferung oder Eliminierung des Fehlers durch den Lieferanten behoben, so kann der Einkäufer Herabsetzung des Erwerbspreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

9.4 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion, mangelhafter Ausführung oder anderer Gründe entstanden sind, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat.

9.5 Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Lieferanten Personen verletzt, Sachen Dritter beschädigt oder weitere Schäden verursacht und wird aus diesem Grunde der Einkäufer in Anspruch genommen, steht diesem ein Rückgriffsrecht auf den Lieferanten zu.

 

10. Anwendbares Recht

Der vorliegende Vertrag unterliegt schweizerischem Recht.

 

11. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Einkäufers.

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